Hand in Hand gegen Armut

GEMEINSAM SIND WIR STÄRKER

§1 Name:

Der Name des Vereins lautet  Hand in Hand gegen Armut e.V.  und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen.

 

§2 Wesen und Zweck des Vereins:

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Ziel und Zweck des Vereins ist es, Menschen in Notsituationen, Naturkatastrophen, Kriegseinwirkungen oder sozialen Umstände, Hilfe zu leisten.

Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. v. § 53 Nr. 1und 2 AO, die Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Kriegsopfer und die Entwicklungszusammenarbeit.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

         Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO im In- und Ausland.

         Die Durchführung eigener Hilfsprojekte.

          Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

2.) Der Verein ist in folgenden Bereichen tätig:
Errichtung oder Wiederaufbau von Brunnen und Wasserversorgungs- und Aufbereitungsanlagen, Krankenhäusern,  Schulen, Bildungs­-, sowie Ausbildungsstätten, Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, Zuschüsse zu den Betriebskosten, Bereitstellung von Medikamenten und Medizinischen Geräten, Lebensmittelverteilung sowie Selbsthilfeprojekte auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung,  die Errichtung und Betreuung von Waisen- und Kinderheimen, Patenschaften für die Waisen.

3.) Für die Verwirklichung der Hilfsprojekte kann der Verein selber agieren oder mit anderen humanitären Organisationen aus dem In- und Ausland die Durchführung abstimmen und abwickeln.

4.) Mitglieder  sowie der Vorstand, die für In- und Auslandseinsätze, zur Erfüllung der Ziele und Zwecke des Vereins von Vorstand oder von der Mitgliederversammlung ernannt und  berufen werden, tragen ihren Unterkunfts- und Verpflegungskosten selbst.

 

§3 Selbstlosigkeit:

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4 Mitgliedschaft:

1.) Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen außerordentlichen Mitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.

Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, sie sind nicht stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder sind diejenigen, welche passiv, jedoch fördernd sind.

Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die ein Jahr lang ihre Beiträge regelmäßig gezahlt haben, durch ehrenamtliche, aktive Arbeit auffallen und vom Vorstand anerkannt sind. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.

3.) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ebenso wie über die Fortführung des Status als ordentliches Mitglied, wenn dies beantragt wird.

Die Mitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

4.) Jedes Mitglied, unabhängig davon, ob ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist, hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmrecht haben lediglich die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich abgeben kann oder im Verhinderungsfall durch Vollmacht delegieren kann.

5.) Der Verein kann volljährige, natürliche und juristische Personen auch als Ehrenmitglieder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich besondere Verdienste um die Gemeinschaft oder die von der Gemeinschaft verfolgten Zwecke erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

6.) Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie die Geschäftsordnung und die Hausordnung zu beachten.

7.) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

8.) Jedes Mitglied kann aus dem Verein austreten. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vereinsvorstand mittels eingeschriebenen Briefs jeweils bis spätestens zum jeweiligen Quartalsende anzuzeigen.

9.) Die Mitglieder haben nach ihrem Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch jeglicher Art gegen den Verein. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein in voller Höhe bestehen.

 

§5 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§6 Beitrag:

1.) Spenden und Umlagen für den Verein werden aus dem In- und Ausland entgegengenommen.  

2.) Die Höhe der Jahresbeiträge und Fälligkeit werden von dem Vorstand bestimmt.

 

§7 Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Alle Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

§8 Mitgliederversammlung:

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand einberufen.

2.) Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins eingeladen, unabhängig davon, ob sie ordentliche oder außerordentliche Mitglieder sind.

Die Benachrichtigung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin vom Vorstand unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Sie ist schriftlich oder per E-Mail, weiterhin kann man fernmündlich einberufen.

Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer auch nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht.

4.) Ordentliche Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Mitgliederversammlung fernbleiben, verlieren damit automatisch ihre Mitgliedschaft.

5.) Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Entgegennahmen des Rechenschafts- und Kassenberichts des Kassenwarts
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Wahl des neuen Vorstands
  4. Änderung der Satzung
  5. Auflösung des Vereins

6.) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins  bedürfen der Zustimmung von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.

 

§9 Vorstand:

1.) Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl angerechnet gewählt.

2.) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, Schriftführer und Koordinator.

3.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten. Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.

4.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, hat es eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die restliche Amtszeit des Vorstandes ergänzt wird.

5.) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der Stellvertreter.

6.) Der Vorstand kann im Bedarfsfall im In- und Ausland Zweigstellen des Vereins errichten.

7.) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

8.) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen.

9.) Die Vertretungsmacht des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden ist in dieser Weise begrenzt, dass zu Rechtsgeschäften sowie Bankauszahlungen mit einem Geschäftswert über EUR 500,-€ die schriftliche Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich ist (Interne Vereinsregelung).

10.) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Mitgliedern mitgeteilt.

 

§10 Beurkundung:

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§11 Gemeinnützigkeit:

1.) Spenden, Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie etwaige Gewinne werden ausschließlich für die Verwirklichung der in dieser Satzung niedergelegten Ziele verwendet.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§12 Auflösung des Vereins:

1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt aufführt.

2.) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalls einer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. § 2 der Satzung zu verwenden hat. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

Sindelfingen, den 05. März 2017


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