Sahel - Hand in Hand gegen Armut e.V.

EL ELE DAHA GÜÇLÜYÜZ

§1 Name:

Der Verein führt den Namen „Sahel – Hand in Hand gegen Armut e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 723006 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen.

 

§2 Wesen und Zweck des Vereins:

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Ziel und Zweck des Vereins ist es, Menschen in Notsituationen, Naturkatastrophen, oder bei Kriegseinwirkungen Hilfe zu leisten.

Zwecke des Vereins sind die Förderung:

-        mildtätiger Zwecke i. S. v. §53 Nr. 1 und 2 AO,

-        der Entwicklungszusammenarbeit,

-        der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Kriegsopfer

-        des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

-        die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne §58 Nr.1 AO im In- und Ausland,

-        die Durchführung eigener Hilfsprojekte,

-        die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

2.) Der Verein ist in folgenden Bereichen tätig:

·        Errichtung oder Wiederaufbau von Brunnen sowie Wasserversorgungs- und Aufbereitungsanlagen,

·        Errichtung oder Wiederaufbau von Krankenhäusern, Schulen, sowie Bildungs- und Ausbildungsstätten,

·        Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege u.a. durch Zuschüsse zu Betriebskosten, Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Geräten,

·        Verteilung von Lebensmitteln und Durchführung von Selbsthilfeprojekten im Bereich der Lebensmittelerzeugung,

·        Errichtung und Betreuung von Waisen- und Kinderheimen,

·        Übernahme von Patenschaften für Waisen.

3.) Für die Verwirklichung der Hilfsprojekte kann der Verein selber agieren oder mit anderen Humanitären Organisationen, aus dem In- und Ausland, die Durchführung abstimmen und abwickeln.

4.) Die Reise- und Unterkunftskosten der Mitglieder sowie des Vorstands, die für In- und Auslandseinsätze zur Erfüllung der Ziele und Zwecke des Vereins vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beauftragt wurden, können nach Beschluss des Vorstands vom Verein in angemessener Höhe übernommen werden.

 

§3 Selbstlosigkeit:

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4 Mitgliedschaft:

1.) Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen außerordentlichen Mitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.

2.) Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, sie sind nicht stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder sind diejenigen, welche passiv, jedoch fördernd sind.

Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die ein Jahr lang ihre Beiträge regelmäßig gezahlt haben, durch ehrenamtliche, aktive Arbeit auffallen und vom Vorstand anerkannt sind. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.

3.) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, ebenso über die Fortführung des Status als ordentliches Mitglied, wenn dies beantragt wird.

Die Mitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

4.) Jedes Mitglied, unabhängig davon ob ordentliches oder außerordentliches Mitglied, hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmrecht haben lediglich die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich abgeben kann oder im Verhinderungsfalle durch Vollmacht delegieren kann.

5.) Der Verein kann volljährige, natürliche und juristische Personen auch als Ehrenmitglieder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich besondere Verdienste um die Gemeinschaft oder die von der Gemeinschaft verfolgten Zwecke erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

6.) Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie die Geschäftsordnung und die Hausordnung zu beachten.

7.) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

8.) Jedes Mitglied kann aus dem Verein austreten. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vereinsvorstand mittels eingeschriebenen Briefs jeweils bis spätestens zum jeweiligen Quartalsende anzuzeigen.

9.) Die Mitglieder haben nach ihrem Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch jeglicher Art gegen den Verein. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein in voller Höhe bestehen.

 

§5 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§6 Beitrag:

1.) Spenden und Umlagen für den Verein werden aus dem In- und Ausland entgegengenommen.

 2.) Die Höhe der Jahresbeiträge und Fälligkeit werden von dem Vorstand bestimmt.

 

§7 Organe des Vereins:

1.) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2.) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf beschließen, dass Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf Grundlage eines Dienst- oder Anstellungsvertrags oder gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung ausgeübt werden.

3.) Über Art und Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand nach Maßgabe einer Vergütungsordnung, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen der Abgabenordnung (§§ 55 ff. AO) entspricht.

4.) Den Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die Tätigkeit entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen (z. B. Reisekosten, Materialkosten).

 

§8 Mitgliederversammlung:

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

2.) Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins eingeladen, unabhängig davon, ob sie ordentliche oder außerordentliche Mitlieder sind.

Die Benachrichtigung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin durch den Vorstand unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Sie kann schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail oder WhatsApp) oder telefonisch erfolgen.

Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzender und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer auch nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht.

4.) Ordentliche Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Mitgliederversammlung fernbleiben, verlieren damit automatisch ihre Mitgliedschaft.

5.) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. die Entgegennahmen des Rechenschafts- und Kassenberichts des Kassenwarts,
  2. die Entlastung des Vorstands,
  3. die Wahl des neuen Vorstands,
  4. die Änderung der Satzung,
  5. die Auflösung des Vereins.

6.) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.

 

§9 Vorstand:

1.) Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet gewählt.

2.) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und höchstens sechs Personen,
nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer,
dem Koordinator sowie einem weiteren Vorstandsmitglied.

3.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten. Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.

4.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstands wählt.

5.) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzender bzw. im Verhinderungsfall der Stellvertreter.

6.) Der Vorstand kann im Bedarfsfall im In- und Ausland Zweigstellen des Vereins errichten.

7.) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann im Einklang mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen eine angemessene Aufwandsentschädigung oder Vergütung nach Maßgabe einer Vergütungsordnung erhalten.

8.) Die Vertretungsmacht des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden ist in dieser Weise begrenzt, dass zu Rechtsgeschäften, sowie Bankauszahlungen mit einem Geschäftswert über EUR 500,-€ die schriftliche Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich ist (Interne Vereinsregelung).

9.) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Mitgliedern mitgeteilt.

10.) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern für die in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schäden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

Werden die Vorstandsmitglieder wegen der in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schäden durch Dritte in Anspruch genommen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben sie gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche, sowie auf Freistellung von Ansprüchen.

 

Für die Vorstandsmitglieder darf eine D&O-Versicherung als Vermögensschadenshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, sowie eine Unfallversicherung abgeschlossen werden.

 

§10 Beurkundung:

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§11 Gemeinnützigkeit:

1.) Spenden, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sowie etwaige Gewinne werden ausschließlich für die Verwirklichung der in dieser Satzung niedergelegten Ziele verwendet.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§12 Auflösung des Vereins:

1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt aufführt.

2.) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. §2 der Satzung zu verwenden hat. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 29.12.2025 in Sindelfingen.


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